Textversion
Textversion

> ZUR DRF HOMEPAGE Kontakt Impressum Sitemap
christoph-27.de

> VEREINSSATZUNG

Satzung für den Verein der Notärzte am Rettungshubschrauber Nürnberg e.V.

NEBENABREDE











§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Notärzte am Rettungshubschrauber Nürnberg e.V.“
Er hat seinen Sitz in Nürnberg. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung und Organisation des ärztlichen Dienstes auf dem Rettungshubschrauber „Christoph 27“ am Standort Nürnberg. Weiterhin soll die notärztliche Versorgung und Betreuung im Bereich des Rettungszweckverbandes Nürnberg und der angrenzenden Gebiete gefördert werden.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff.AO. Zur Verwirklichung des Vereinszweckes findet ein Informations- und Meinungsaustausch zwischen den Mitgliedern statt, um den ärztlichen Wissenstand in bezug auf die Luftrettung zu verbessern. Außerdem soll die Bevölkerung über Ersthelfermaßnahmen und die Möglichkeiten der Luftrettung aufgeklärt werden.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede/r durch die Kassenärztliche Vereinigung einzelermächtigte/r Notarzt/ärztin am Rettungshubschrauber Nürnberg werden.

Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person oder Personenvereinigung werden, die die Ziele des Vereins anerkennt. Ehrenmitglied kann jede natürliche Person werden, die sich um die Luftrettung am Standort Nürnberg besonders verdient gemacht hat.

Das schriftlich einzureichende Beitrittsgesuch kann der Vorstand nur mit einer 4/5 Mehrheit ablehnen. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zugang der schriftlichen Ablehnung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.

Stimmrecht haben ausschließlich ordentliche Mitglieder.

§ 4 Mitgliedsbeitrag; Streichung von Mitgliedern

Der Mitgliedsbeitrag beträgt jährlich € 5.-. Er ist jeweils am 1. Januar zur Zahlung fällig.

Die jeweils gültige Höhe des Mitgliedsbeitrages wird jährlich durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

Ein Mitglied, das nach Mahnung länger als drei Monate mit seinem Jahresbeitrag im Rückstand ist, wird nochmals mittels Empfangsbekenntnis, unter Hinweis auf die nachfolgend vorgesehene Streichung, zur fälligen Zahlung (einschließlich Kosten) aufgefordert. Erfolgt auch dann keine Zahlung, so ist das Mitglied zum Jahresende aus der Mitgliederliste zu streichen.

$5 der Satzung findet entsprechende Anwendung.

Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet außer durch Austritt und Ausschluß bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einer der in § 9 Abs. 1 genannten Kliniken sowie bei Eintritt der Geschäftsunfähigkeit.

§ 6 Austritt

Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich.

Die Austrittserklärung muß schriftlich abgefaßt sein und muß bis zum 30. September einem Vorstandsmitglied zugehen.

Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 7 Ausschluß

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

Der Ausschlußantrag ist dem betroffenen Mitglied spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Versammlung zu verlesen. Der begründete Ausschließungsbeschluß wird dem nicht in der Versammlung anwesenden Mitglied vom Vorstand schriftlich bekanntgegeben.

Der Betroffene muß auf seinen Wunsch in der Mitgliederversammlung angehört werden.

Der § 5 der Satzung gilt entsprechend.

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus den 4 Gruppensprechern der beteiligten Kliniken.

1. Klinik für Anästhesie der Universität Erlangen-Nürnberg
2. Klinik für Anästhesie und operative Intensivmedizin am Klinikum Nürnberg
3. Klinik für Anästhesie, Chirurgische Kliniken I und II am Klinikum Fürth
4. Klinik für Anästhesie am Klinikum Neumarkt)
5. dem leitenden Hubschrauberarzt.


Die 4 Gruppensprecher bekleiden, nach festgelegter Reihenfolge, in jährlichen Wechsel die Ämter des 1. und 2. Vorsitzenden, des Schriftführers und des Schatzmeisters.

Die Gruppensprecher werden in den einzelnen Kliniken unabhängig, für eine Vierjahresperiode, gewählt.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich

Für die Beschlußfassung gilt § 28 Abs. 1 BGB i.V. m. § 32 BGB mit der Maßgabe, daß bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag gibt. Auf Antrag muß die Abstimmung geheim durchgeführt werden.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich aktiv vom 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis; der 2,. Vorsitzende wird jedoch im Innenverhältnis angewiesen, hiervon nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen.

Bei Ausscheiden eines Gruppensprechers bleibt der Ausscheidende im Amt bis ein Nachfolger gewählt ist. Dies muß in einer Frist von 4 Wochen geschehen.

Der leitende Hubschrauberarzt wird in der Hauptrversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Tritt der leitende Hubschrauberarzt zurück oder scheidet dieser aus seinem Amt aus, findet eine Neuwahl in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung statt.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

- Satzungsänderungen
- Entlastung des Vorstandes
- die geänderte Beitragsfestsetzung
- die Aufnahme eines Mitglieds nach Berufung des Abgelehnten gegen die ablehnende Entscheidung des Vorstandes
- sowie die Aufnahme von Ehrenmitgliedern
- den Ausschluß eines Mitglieds
- die Auflösung des Vereins
- erstmalige Festlegung der Reihenfolge des Turnuswechsels
- Die Wahl des leitenden Hubschrauberarztes


Jährlich findet im II. Quartal eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund die Einberufung verlangt hat.
Zuständig für die Festsetzung der Tagesordnung und für die Einberufung ist der Vorstand. Die Einladung erfolgt mit einfachen Brief.
Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens 4 Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Dies hat spätestens 4 Wochen nach Antragstellung zu geschehen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind nur dann beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Eine 2/3 Mehrheit ist jedoch erforderlich, wenn Gegenstand der Abstimmung Ausschluss eines Mitglieds, die Aufnahme eines Ehrenmitglieds, eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist. Eine Zweckänderung bedarf der 4/5 Mehrheit.Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

Besonderheiten bei der Wahl des leitenden Hubschrauberarztes:

Die Wahl des leitenden Hubschrauberarztes hat ausschließlich in geheimer Wahl zu erfolgen. Falls mehr als 2 Personen für das Amt des leitenden Hubschrauberarztes vorgeschlagen sind, findet im 1. Wahlgang ein Auswahlverfahren in der Weise satt, dass lediglich die beiden Personen mit den meisten Stimmen zur abschließenden Wahl zur Verfügung stehen. Zwischen den beiden Personen entscheidet dann eine Stichwahl mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Kandidaten können bis zum Wahlbeginn in der Mitgliederversammlung benannt werden.

§ 11 Auflösung

Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden.

§ 12 Liquidation

Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich ( Auflösung, Entzug der Rechtsfähigkeit), so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vertretungsvorstandes die Liquidatoren.

§ 13 Vermögensanfall

Das nach Durchführung der Abwicklung noch vorhandene Vereinsvermögen fällt an eine gemeinnützige Einrichtung und ist ausschließlich zu steuerbegünstigten gemeinnützigen Zweck zu verwenden. Ein Beschluß über die Verwendung darf gemäß § 61 Abs. 2 AO erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Folgende Nebenabrede wird Bestandteil der Satzung:

(I) Mitgliedschaft

Voraussetzung zur Aufnahme in den Verein der Notärzte am Rettungshubschrauber Nürnberg e.V. als ordentliches Mitglied ist die Einzelermächtigung durch die KVB.

Voraussetzung für die Beantragung der Einzelermächtigung ist:

- Status als ärztlicher Mitarbeiter mit gültigem Arbeitsvertrag in einer der 4 Kliniken:
- Klinik für Anästhesie der Universität Erlangen-Nürnberg
- Klinik für Anästhesiologie und operative Intensivmedizin am Klinikum Nürnberg
- Klinik für Anästhesie, Chirurgische Klinik I und II am Klinikum Fürth
- Klinik für Anästhesie am Klinikum Neumarkt

- Fachkundenachweis Rettungsdienst
- mindestens einjährige Erfahrung im Bodennotarztdienst
- Facharztweiterbildung in den Fächern Anästhesie oder Chirurgie
- mindestens im 4. Weiterbildungsjahr
- mindestens 50% ige Absolvierung der jeweils vorgeschriebenen Intensivausbildung
- Erfahrung in der Behandlung von Säuglingen und Kleinkindern
- Flugtauglichkeit
- Nebentätigkeitsgenehmigung des zuständigen Arbeitgebers

(II ) Aufnahme

Die Zahl der ermächtigten Ärzte muss eine geregelte Dienstplanbesetzung sicherstellen. Die Verteilung auf die verschiedenen Kliniken richtet sich nach den jeweiligen Kontingenten. In etwa wird eine Zahl von ca. 5 Ärzten pro zu besetzenden Wochentag angestrebt. Es werden folgende Obergrenzen beschlossen:

> Erlangen 22 Ärzte
> Fürth 7 Ärzte
> Neumarkt 4 Ärzte
> Nürnberg 22 Ärzte

(III) Ärztliches Honorar

(1) Sämtliche im Hubschrauberdienst erbrachten Leistungen werden mit der KVB oder durch Privatliquidation abgerechnet. Die Einnahmen fließen in einen gemeinsamen Pool, der quartalsweise anteilig nach Dienstzeit ausgeschüttet wird. Ein bestimmter Prozentsatz verbleibt für Investitionen, Verwaltungsaufgaben, Dokumentation und Qualitätssicherung in einer Rücklage. Dies ist der Verwaltungspool. Einzelheiten sind in einem Zusatzvertrag geregelt. Dieser Vertrag in seiner jeweils gültigen Fassung ist Bestandteil der Nebenabrede.

(2) Grundsätzlich ist es untersagt, Beiträge aus dem Pool und dem Verwaltungspool für nicht satzungsgemäße Aufgaben zu verwenden. Zur Bewältigung einzelner Projekte kann der Prozentsatz des Verwaltungspools in einer Mitgliederversammlung, zeitlich begrenzt, bis auf 10% angehoben werden. Dies wird durch einfache Mehrheit beschlossen.

(IV) Regelung des Dienstbetriebes

Jede der beteiligten Klinikgruppen zeichnet für die Besetzung des Hubschraubers an zugeteilten Wochentagen verantwortlich. Die Verteilung erfolgt durch Absprache der Gruppensprecher mit dem leitenden Hubschrauberarzt.

Die derzeitige Regelung umfasst 2 Kontingente:

A: Sonntag, Montag, Dienstag
B: Donnerstag, Freitag, Samstag


Die Kliniken Nürnberg und Erlangen besetzen diese Kontingente im monatlichen Wechsel.

Das Klinikum Fürth besetzt jeden Mittwoch.

Das Klinikum Neumarkt erhält aus dem Nürnberger Kontingent 12, aus dem Erlanger Kontingent mindestens 6 Tage pro Jahr zur Besetzung.

Eine Änderung der Verteilung bedarf einer 4/5 Mehrheit der Mitgliederversammlung.

Im Verhinderungsfall wird eine Ersatzlösung klinikintern geregelt. Eine klinikübergreifende Vertretung kann jederzeit erfolgen.
Vertretungen und Diensttausch müssen dem leitenden Hubschrauberarzt und der Hubschrauberstation gemeldet werden.

Die Dienstzeit beginnt mindestens 15 Minuten vor dem jeweiligen Beginn des Flugbetriebs.

Die Mitfluggenehmigungen für Dritte werden durch den leitenden Hubschrauberarzt mit der DRF abgestimmt.

(V) Der leitende Hubschrauberarzt

Der leitende Hubschrauberarzt kooperiert mit dem Betreiber. Diese Kooperation darf dieser Satzung nicht widersprechen und ist dem Vorstand offenzulegen.

Der leitende Hubschrauberarzt muß ordentliches Mitglied des Vereins der Notärzte am Rettungshubschrauber Nürnberg e.V. sein. Er kann nicht gleichzeitig Gruppensprecher einer Klinik sein.

Der leitende Hubschrauberarzt ist verpflichtet, alle Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand des Vereins der Notärzte am Rettungshubschrauber Nürnberg e.V. und insbesondere mit seinem Stellvertreter, dem Vorstandsvorsitzenden wahrzunehmen
Der leitende Hubschrauberarzt ist das Bindeglied zwischen dem Verein und dem Betreiber dem Rettungszweckverband der kassenärztlichen Vereinigung dem BRK Präsidium der Rettungsleitstelle der zu gründenden ARGE Kliniken.

Für diese Organisationen ist der leitende Hubschrauberarzt der erste Ansprechpartner

Seitens der Ärzteschaft ist der leitende Hubschrauberarzt der Ansprechpartner für:
medizinische Technik Ausrüstung Organisation des Dienstbetriebs

- Die Aufgaben des leitenden Hubschrauberarztes sind:
- Überwachung des Dienstbetriebes aus ärztlicher Sicht Koordination und Kontrolle der Dienstpläne
- Koordination in Fragen der technischen und medizinischen Ausstattung des Hubschraubers
- Regelung und Überwachung der Fortbildung
- Entscheidungskompetenz in organisatorischen Fragen
- Delegation der Kassenprüfung
- Überwachung der Honorarpool Einnahmen und -Ausschüttung
- Mitwirkung bei Personalfragen
- Regelung und Durchführung des Ermächtigungsvorganges mit der kassenärztlichen Vereinigung
- Organisation der Mitflugerlaubnis
- Umsetzung der mehrheitlichen Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung


Teile dieser Aufgaben können zeitweilig oder längerfristig, nach Unterrichtung des Vorstandes des Vereins der Notärzte am Rettungshubschrauber Nürnberg e.V. delegiert werden.

Eine Abwahl des leitenden Hubschrauberarztes vor Ende der Wahlperiode ist nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung möglich, die zu diesem Zweck einzuberufen ist. Die Einberufung dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung hat durch den Vorstand zu erfolgen, wenn:

mindestens die Hälfte aller Vereinsmitglieder dies unter Angaben von Zweck und Grund fordern
mindetsens 4/5 der Vorstandsmitglieder dies unter Angaben von Zweck und Grund fordern

(VI) Nebentätigkeitsgenehmigung

Zur Frage der Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung wird auf die gültigen Rechtsgrundlagen verwiesen.
Zwischen dem Gruppensprecher, dem leitenden Hubschrauberarzt und dem zuständigen Chefarzt sollte hinsichtlich Eignung, Teamfähigkeit und fachlicher Qualifikation des Antragstellers Einigkeit bestehen.

Es muss aus Sicherheitsgründen ausgeschlossen sein, daß ein Arzt gegen seinen ausdrücklichen persönlichen Willen zum Dienst am Rettungshubschrauber gezwungen wird.